Erbausschlagung

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ABLEHNUNG DES ERBES (AUSGESCHLAGENE ERBSCHAFT)

Die Ausschlagung der Erbschaft ist ein Rechtsinstrument, das es dem Erben ermöglicht, die Annahme des Erbscheins auszuschlagen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Erben auf die Verfügung über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Schulden) des Nachlasses verzichten. Die Weigerung ergibt sich aus zwei Situationen. Die erste ist die tatsächliche Verweigerung, die sich aus dem Willen des Erben ergibt, und die zweite ist die stillschweigende, d.h. wertende Verweigerung, die sich aus der gesetzlichen Vermutung ergibt.

In dieser Studie haben wir die Regelung zur Ausschlagung der Erbschaft in allgemeiner Form bewertet.

  • WIE KANN DIE AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT ERFOLGEN?

Für die Ausschlagung muss der Erbe eine Willenserklärung abgeben. Es handelt sich um eine Willenserklärung, die zu einer reversiblen Innovation führt und keiner Form unterworfen ist. In der Ablehnungserklärung muss keine Rechtfertigung angegeben werden. Sie wird schriftlich oder mündlich gegenüber dem Friedensgericht in der letzten Siedlung des Erben abgegeben. Wichtig ist dabei, dass die Ablehnung aus der Erklärung klar hervorgeht. Die abgegebene Erklärung wird vom Friedensgericht in einem Protokoll festgehalten und in das besondere Register des Gerichts eingetragen. Auf Antrag des ablehnenden Erben wird ihm ein Dokument ausgehändigt, aus dem die Ablehnung hervorgeht.

  • WER DIE AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT BEANTRAGEN KANN?

Die Erben, die eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abgeben können, sind die gesetzlichen Erben und die eingesetzten Erben. Es ist zu beachten, dass der Erbe, der eine Ausschlagungserklärung abgibt, geschäftsfähig sein muss. Da es sich bei der Verweigerungserklärung nicht um ein streng an die Person gebundenes Recht handelt, kann sie auf Wunsch auch von einem Vertreter abgegeben werden. Der Vertreter muss jedoch über eine besondere Vollmacht verfügen.

Bei vollständiger Geschäftsunfähigkeit gibt der gesetzliche Vertreter die Ablehnungserklärung ab. Steht die entmündigte Person jedoch unter Vormundschaft, muss der Erklärung des Vormunds die Genehmigung des Friedensgerichts und des Gerichts erster Instanz beigefügt werden. (Art. 463 des türkischen Strafgesetzbuches)

Besteht zwischen den Ehegatten Gütergemeinschaft, kann keiner der Ehegatten eine Erbschaft, die in die Partnerschaft einfließt, ohne die Zustimmung des anderen ausschlagen. Wenn die andere Partei ohne triftigen Grund nicht zustimmt oder wenn es nicht möglich ist, die Zustimmung zu erhalten, kann vor dem Friedensgericht eine Klage auf Zustimmung eingereicht werden (Artikel 265 des Zivilgesetzbuches). (Art. 265 des türkischen Strafgesetzbuches)

  • WER DIE AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT NICHT BEANTRAGEN KANN?

Die folgenden Erben können das Erbe nicht ausschlagen:

  • wenn er/sie vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ein Nachlassverfahren als “Erbe” eingeleitet hat
  • wenn er/sie Geschäfte getätigt hat, die nicht als ordentliche Nachlassverwaltung gelten
  • Wenn er/sie andere als die für die Erledigung der Angelegenheiten des Erben erforderlichen Arbeiten ausgeführt hat
  • wenn er/sie das Vermögen des Nachlasses versteckt oder sich angeeignet hat
  • WIE LANG IST DIE FRIST FÜR DIE AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT?

Um das Erbe zu schützen und die Ansprüche auf das Erbe nicht ungerechtfertigt zu lassen, sieht das Gesetz für die Ausschlagung der Erbschaft eine dreimonatige Verwirkungsfrist vor. Da es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, kann sie weder unterbrochen noch beendet werden. Der Beginn der Ausschlagungsfrist ist der Zeitpunkt, an dem die gesetzlichen Erben von dem Todesfall und ihrer eigenen Erbenstellung erfahren. Für gesetzliche Erben beginnt die Frist in der Regel mit dem Tod des Erben zu laufen, um es deutlicher auszudrücken. Erfährt der gesetzliche Erbe jedoch erst nach dem Tod des Erben, dass er Erbe ist, beginnt die Frist mit dieser Kenntnisnahme und nicht mit dem Tod.

Nach Artikel 597 des türkischen Zivilgesetzbuches beginnt die Frist für den testamentarisch eingesetzten Erben mit der amtlichen Bekanntgabe der Verfügung zu seinen Gunsten. Für diese Zustellung muss jedoch die letztwillige Verfügung, d. h. das Testament, eröffnet werden. Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, wann diese Frist für den durch den Erbvertrag eingesetzten Erben beginnt. Nach der herrschenden Meinung in der Lehre beginnt die Frist für den durch den Erbvertrag eingesetzten Erben jedoch mit dem Tod des Erben. Wenn diese Frist abläuft und keine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben wird, geht der Nachlass mit allen Aktiva und Passiva auf die Erben über. Der Erbe, der die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, gilt als Erbe, der die Erbschaft bedingungslos angenommen hat. Schweigen soll hier eine positive Willenserklärung bedeuten.

  • KANN DIE ERKLÄRUNG DER AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT AUFGEHOBEN WERDEN?

Grundsätzlich ist die Rücknahme einer Erbschaft nach der Ausschlagung nicht mehr möglich. Erklärt der Erbe jedoch die Ausschlagung aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Einschüchterung, so kann im Rahmen von Artikel 23 ff. des Obligationenrechts ein Antrag auf Annullierung der Ausschlagung gestellt werden. Der Erbe wird die Aufhebung der Verweigerungserklärung auf dem Rechtsweg verlangen.

  • WELCHE FOLGEN HAT DIE AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT?

 

  1. die Folgen der Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben

Nach Artikel 611 des türkischen Zivilgesetzbuches erlischt mit der Ausschlagung der Erbanspruch rückwirkend zum Zeitpunkt des Todes des Erben. Das Erbe wird so aufgeteilt, als ob der Erbe, der das Erbe ausgeschlagen hat, vor dem Erben gestorben wäre. Hat der ausgeschlagene Erbe Nachkommen, geht der Erbteil auf diese über, andernfalls erhöht sich der Erbteil der Erben der gleichen Klasse.

Wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlagen, wird der Nachlass gemäß Art. 612/l wird die Masse vom Friedensgericht nach den Vorschriften des Konkurses liquidiert. Das Erbe geht nicht auf die Erben über, die an die Stelle des Erben treten, der das Erbe ausgeschlagen hat. Wird die Erbschaft von allen Abkömmlingen ausgeschlagen, geht gemäß Artikel 613 des Zivilgesetzbuchs der gesamte Erbteil der Abkömmlinge auf den Ehegatten über und der Ehegatte wird Alleinerbe. Wenn alle Nachkommen das Erbe ausschlagen, geht das Erbe nicht auf die zweite Gruppe über und der Ehegatte wird Alleinerbe. Das Gesetz regelt auch die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten des Nacherben. Dementsprechend schlägt der Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, die Erbschaft unter der Bedingung aus, dass der oder die Nacherben aufgefordert werden, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Die Einladung erfolgt durch das Friedensgericht am letzten Wohnsitz des Erben. Das Gericht fordert den nachrangigen Erben auf, innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu treffen. Das Verstreichen dieser Frist durch Schweigen wird als Ablehnung akzeptiert (türkisches Zivilgesetzbuch, 614/ll).

  1. Folgen der Ausschlagung der Erbschaft durch die eingesetzten Erben

Schlagen die eingesetzten Erben die Erbschaft aus, so kommt der ausgeschlagene Teil der Erbschaft nur den gesetzlichen Erben zugute, sofern nichts anderes bestimmt ist (Artikel 611/ll des ZGB).

  • WIE DIE RECHTE DER GLÄUBIGER BEI DER AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT GESCHÜTZT WERDEN?

Hat der Erbe, der einen Nachlass ausschlägt, dessen Vermögen zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, innerhalb von 5 Jahren vor dem Tod einen Ausgleichspflichtigen Zugewinn erhalten, so haftet er für diesen Betrag mit dem Wert, den er bei der Teilung gegenüber den Nachlassgläubigern herauszugeben hat (ZGB 618/I). Ausgenommen hiervon sind jedoch die gewöhnlichen Erziehungs- und Ausbildungskosten und die Mitgift, ist die Mitgift, die üblicherweise gegeben wird.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Begrenzung des Betrags vor, den der Erbe, der das Erbe ausschlägt, für die Schulden zu zahlen hat. Demnach haftet der bösgläubige Erbe für den vollen Wert des herauszugebenden Gewinns, während der gutgläubige Erbe nur für die ungerechtfertigte Bereicherung haftet.

Juni 2020, Kadıköy

Ra. Abdulvahit KAYA & Ra. Dilay REŞİTOĞLU

Kaya & Partner Rechtsberatung

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Istanbul / Türkei

 

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