Was ist Mediation
Was ist Mediation?
Mediation ist eine alternative außergerichtliche Lösung, die es ermöglicht, Streitparteien, auch solche mit Auslandsbezug, mit Hilfe eines unparteiischen und sachverständigen Dritten (Mediator) beizulegen. Gemäß dem Mediationsgesetz (HUAK) kann Mediation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten angewendet werden, die sich aus allen Geschäften und Transaktionen ergeben, die nicht die öffentliche Ordnung betreffen und über die die Parteien frei verfügen können. Können die Parteien in diesem Zusammenhang aus freiem Willen ein rechtliches Ergebnis erzielen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, ist die Streitigkeit für eine Mediation geeignet.
Vorteile der Bewerbung für Mediation
Mediation, die eine alternative Lösung darstellt, hat einige grundlegende Vorteile gegenüber gerichtlichen Rechtsbehelfen. Wenn die Parteien eine schnellere Beilegung des Streits wünschen, wenn der Streit sehr komplex und verflochten ist, wenn die Beilegung des Streits im Verhältnis zum Streitwert sehr teuer ist, wenn die Durchführung der Entscheidung schwierig und unmöglich ist, ist die Mediation sinnvoll immer eine bessere und richtige Wahl als das Gericht.
Rechte und Grundsätze der Parteien im Mediationsverfahren
Es gibt einige Grundprinzipien des Mediationsverfahrens. Am Mediationsverfahren nehmen die Parteien freiwillig und gleichberechtigt teil. Dementsprechend steht es den Parteien frei, einen Mediator zu beantragen, das Verfahren fortzusetzen oder das Verfahren abzubrechen, sowie alle ihre Rechte bezüglich des gesamten Verfahrens, nicht vom Verfahren ausgeschlossen oder im Hinblick auf die der anderen Partei eingeschränkt zu werden Recht zu sprechen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist der Mediator verpflichtet, die ihm vorgelegten oder sonst im Rahmen der Mediationstätigkeit erlangten Informationen und Unterlagen und sonstigen Unterlagen geheim zu halten. Die Parteien sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine spätere Verwertung der im Mediationsverfahren bekannt gewordenen Aussagen und Unterlagen ist nicht möglich.
Arten der Mediation
Obligatorische Mediation: Es ist obligatorisch, sich an einen Mediator zu wenden, bevor eine Klage bei Streitigkeiten eingereicht wird, was auch als Prozessbedingung bezeichnen werden, d.h. der vor der Beantragung des Mediators eingereichte Fall wird aufgrund der Prozessbedingung abgelehnt. Handelsrechtliche Streitigkeiten und streitige Ansprüche aus dem Arbeitsrecht (Lohn, Abfindung, Kündigungsentschädigung, Überstundenlöhne, Gehälter etc. Arbeitsforderungen) fallen in den Anwendungsbereich der obligatorischen Mediation.
Fakultative Mediation: Abgesehen von der obligatorischen Mediation ist es die Art der Mediation, die zur Lösung aller privatrechtlichen Streitigkeiten, Angelegenheiten und Prozesse eingesetzt wird, über die die Parteien, einschließlich solcher mit Auslandsbezug, durch die Anwendung der freiwilligen Mediation frei verfügen können. Es ist ein praktikabler Weg für Klagen insbesondere im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten wie Lohnforderungen, Abfindungen, Kündigungsentschädigungen, Überstundenvergütungen, Invalidität oder Tod durch Arbeitsunfall, Unterhaltsentschädigungen, handelsrechtliche Streitigkeiten, versicherungsrechtliche Streitigkeiten, Eigentumsurkunde aus dem Liegenschaftsrecht Streitigkeiten wie Löschungs- und Eintragungsklage, Eingriffsverbot in Liegenschaften, Berufsentschädigung (Ecrimisil), Vorkaufsrecht (Preemption), Auflösung der Gesellschaft, Rechtsstreitigkeiten wie Erbschaftsabsprachen aus dem Erbrecht, Klage bei Minderung wegen verdecktem Anteil und Vermögensaufteilung bei Erbschaft, Rechtsstreitigkeiten aus Familienrecht, Fälle von Vermögensaufteilung bei Scheidung, materieller und moralischer Entschädigung, Streitigkeiten wie Beitrags- oder Beteiligungsanteil, Streitigkeiten aus Verbraucherrechten und alle ähnlichen Streitigkeiten.
Die Parteien können in jedem Stadium vor oder nach Klageerhebung eine freiwillige Schlichtung beantragen. Aus diesem Grund kann die Schlichtungsinstitution in jedem Stadium des Streits angewendet werden, solange die Parteien sich bereit erklären, zum Schlichter zu gehen. Darüber hinaus kann der Richter nach Einreichung der Klage die Parteien aufklären und sie ermutigen, sich an einen Mediator zu wenden.
Fälle, die nicht zur Mediation geeignet sind
Einige Rechtsstreitigkeiten, über die die Parteien nicht entscheiden können, meist aus dem öffentlichen Recht, und einige Rechtsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Bereichen wie dem Familienrecht können nicht durch Mediation gelöst werden. So können beispielsweise Strafsachen (einschließlich Straftaten im Rahmen der Mediation), Fälle der Berichtigung oder Änderung des Geburtenregisters, Sorgerecht für das Kind, Streitigkeiten über die Inanspruchnahme häuslicher Gewalt, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fälle aus dem Steuerrecht nicht durch Mediation geklärt werden.
Einigung der Parteien als Ergebnis der Mediation
Am Ende der Mediationstätigkeit wird die Zustimmung oder Meinungsverschiedenheit der Parteien mit einem Bericht dokumentiert, aus dem hervorgeht, wie die Mediationstätigkeit abgeschlossen wurde. Dieses vom Mediator zu erstellende Dokument wird vom Mediator, den Medianden, ihren gesetzlichen Vertretern oder Anwälten unterzeichnet. Wird dieses Dokument nicht von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern oder Anwälten unterzeichnet, wird es vom Mediator unter Angabe des Grundes unterzeichnet.
Wenn die Parteien im Ergebnis der Mediation eine Einigung über die Beilegung des Streits erzielt haben, bereitet der Mediator den Bericht über die Vereinbarung vor. Der Vereinbarungsbericht kann sowohl in gewöhnlicher Schriftform als auch in Form einer notariellen Beurkundung oder Regelung erfolgen. In diesem Text, der im Mediationsgesetz als „Vereinbarungsurkunde“ bezeichnet wird, werden alle wichtigen Elemente wie der Streitgegenstand, die Vertragsbedingungen, die von den beiden Parteien zu erfüllenden Punkte, der Ort und das Datum der Vereinbarung festgehalten.
Vermerk der Vollstreckbarkeit zur Mediationsvereinbarung
Die Parteien können vom Gericht eine Anmerkung zur Vollstreckbarkeit der Vereinbarungsurkunde verlangen. Eine Vollstreckbarerklärung wird beim Friedensgericht, bei dem der Mediator eingesetzt ist, beantragt, wenn die Mediation vor Klageerhebung beantragt wurde. Kommt es während der Hauptverhandlung zu einer Mediation, wird beim Gericht, bei dem der Fall verhandelt wird, eine Anmerkung zur Vollstreckbarkeit der Vereinbarung angefordert.
Die Verhandlung und Prüfung des Gerichts hinsichtlich der Ausstellung eines vollstreckbaren Vermerks ist eine unbestrittene richterliche Arbeit. Die Prüfung in dieser Angelegenheit erfolgt auf der Grundlage der Akte, mit Ausnahme der familienrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mediation.