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ÜBEREİNKOMMEN ÜBER DİE ZİVİLRECHTLİCHEN ASPEKTE İNTERNATİONALER KİNDESENTFÜHRUNG* 1

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der festen Überzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;

in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten –

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: Mehr

GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 19. SEPTEMBER 2011 ZWİSCHEN DER BUNDESREPUBLİK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLİK TÜRKEİ ZUR VERMEİDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND DER STEUERVERKÜRZUNG AUF DEM GEBİET DER STEUERN VOM EİNKOMMEN

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 19. September 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 30 Absatz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzun-gen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalender-jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeit-punkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei insge-samt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festge-setzt. Mehr

 

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