{"id":590,"date":"2022-10-10T15:28:20","date_gmt":"2022-10-10T12:28:20","guid":{"rendered":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/?page_id=590"},"modified":"2022-10-10T15:28:20","modified_gmt":"2022-10-10T12:28:20","slug":"ubereinkommen-uber-die-zivilrechtlichen-aspekte-internationaler-kindesentfuhrung-1","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/ubereinkommen-uber-die-zivilrechtlichen-aspekte-internationaler-kindesentfuhrung-1\/","title":{"rendered":"\u00dcBERE\u0130NKOMMEN \u00dcBER D\u0130E Z\u0130V\u0130LRECHTL\u0130CHEN ASPEKTE \u0130NTERNAT\u0130ONALER K\u0130NDESENTF\u00dcHRUNG* 1"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-591 alignright\" src=\"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/c1-300x140.png\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"140\" srcset=\"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/c1-300x140.png 300w, https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/c1-1024x479.png 1024w, https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/c1-768x359.png 768w, https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/c1-1536x718.png 1536w, https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/c1-2048x958.png 2048w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00dcbereinkommen \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrung* 1<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Unterzeichnerstaaten dieses \u00dcbereinkommens \u2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>in der festen \u00dcberzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zur\u00fcckhaltens international zu sch\u00fctzen und Verfahren einzuf\u00fchren, um seine sofortige R\u00fcckgabe in den Staat seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang mit dem Kind zu gew\u00e4hrleisten \u2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>haben beschlossen, zu diesem Zweck ein \u00dcbereinkommen zu schlie\u00dfen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kapitel I Anwendungsbereich des \u00dcbereinkommens<\/h3>\n<p><strong>Artikel 1<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ziel dieses \u00dcbereinkommens ist es,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>die sofortige R\u00fcckgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zur\u00fcckgehaltener Kinder sicherzustellen und<\/li>\n<li>zu gew\u00e4hrleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht zum pers\u00f6nlichen Umgang2 in den anderen Vertragsstaaten tats\u00e4chlich beachtet wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>*<\/sup> Zwischen Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz abgestimmte deutsche \u00dcbersetzung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>1<\/sup> Dieses \u00dcbereinkommen, sowie diesbez\u00fcgliche Dokumente sind auf der Internetseite der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht (www.hcch.net) in der Rubrik \u201e\u00dcbereinkommen\u201c oder im \u201eAbschnitt Kindesentf\u00fchrung\u201c verf\u00fcgbar. Weitere Informationen zur Geschichte des \u00dcbereinkommens finden Sie in Conf\u00e9rence de La Haye de droit international priv\u00e9, <em>Actes et documents de la Quatorzi\u00e8me session (1980)<\/em>, Tome III, <em>Child abduction\u00a0 <\/em>(ISBN 90 12 03616 X, 481 pp.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>2<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sorgerecht und Recht auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sorge- und Besuchsrecht<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 2<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des \u00dcbereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstm\u00f6glichen Verfahren an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 3<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Verbringen oder Zur\u00fcckhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Beh\u00f6rde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zur\u00fcckhalten seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, und<\/li>\n<li>dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zur\u00fcckhaltens allein oder gemeinsam tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wurde oder ausge\u00fcbt worden w\u00e4re, falls das Verbringen oder Zur\u00fcckhalten nicht stattgefunden h\u00e4tte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder beh\u00f6rdlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 4<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang3 seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das \u00dcbereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 5<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinn dieses \u00dcbereinkommens umfasst<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>das &#8220;Sorgerecht&#8221; die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;<\/li>\n<li>das Recht &#8220;Recht zum pers\u00f6nlichen Umgang4&#8221; das Recht, das Kind f\u00fcr eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort zu<\/li>\n<\/ol>\n<p><sup>3<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 des Sorgerechts oder des Rechts auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0 des Sorge- oder Besuchsrechts<\/p>\n<p><sup>4<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u201cRecht auf pers\u00f6nlichen Verkehr\u201d CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u201cBesuchsrecht\u201d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kapitel II Zentrale Beh\u00f6rden<\/h3>\n<p><strong>Artikel 6<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Beh\u00f6rde, welche die ihr durch dieses \u00dcbereinkommen \u00fcbertragenen Aufgaben wahrnimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietsk\u00f6rperschaften besteht, steht es frei, mehrere zentrale Beh\u00f6rden zu bestimmen und deren r\u00e4umliche Zust\u00e4ndigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch, so bestimmt er die zentrale Beh\u00f6rde, an welche die Antr\u00e4ge zur \u00dcbermittlung an die zust\u00e4ndige zentrale Beh\u00f6rde in diesem Staat gerichtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 7<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die zentralen Beh\u00f6rden arbeiten zusammen und f\u00f6rdern die Zusammenarbeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden ihrer Staaten, um die sofortige R\u00fcckgabe von Kindern sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses \u00dcbereinkommens zu verwirklichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Insbesondere treffen sie unmittelbar oder mit Hilfe anderer alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um<\/p>\n<ol>\n<li>den Aufenthaltsort eines widerrechtlich verbrachten oder zur\u00fcckgehaltenen Kindes ausfindig zu machen;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>weitere Gefahren von dem Kind oder Nachteile von den betroffenen Parteien abzuwenden, indem sie vorl\u00e4ufige5 Ma\u00dfnahmen treffen oder veranlassen;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>die freiwillige R\u00fcckgabe des Kindes sicherzustellen oder eine g\u00fctliche Regelung der Angelegenheit herbeizuf\u00fchren;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>soweit zweckdienlich Ausk\u00fcnfte \u00fcber die soziale Lage des Kindes auszutauschen;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>im Zusammenhang mit der Anwendung des \u00dcbereinkommens allgemeine Ausk\u00fcnfte \u00fcber das Recht ihrer Staaten zu erteilen;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>ein gerichtliches oder beh\u00f6rdliches Verfahren einzuleiten oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern, um die R\u00fcckgabe des Kindes zu erwirken sowie gegebenenfalls die Durchf\u00fchrung oder die wirksame Aus\u00fcbung des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang6 zu gew\u00e4hrleisten;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>5<\/sup> CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vorsorgliche<\/p>\n<p><sup>6<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 des Rechts auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 des Besuchsrechts<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>soweit erforderlich die Bewilligung von Prozesskosten- und Beratungshilfe7 einschlie\u00dflich der Beiordnung8 eines Rechtsanwalts, zu veranlassen oder zu erleichtern;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>durch etwa notwendige und geeignete beh\u00f6rdliche Vorkehrungen die sichere R\u00fcckgabe des Kindes zu gew\u00e4hrleisten;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>einander \u00fcber die Wirkungsweise des \u00dcbereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie m\u00f6glich auszur\u00e4umen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kapitel III R\u00fcckgabe von Kindern<\/h3>\n<p><strong>Artikel 8<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Macht eine Person, Beh\u00f6rde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zur\u00fcckgehalten worden, so kann sie sich entweder an die f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kindes zust\u00e4ndige zentrale Beh\u00f6rde oder an die zentrale Beh\u00f6rde eines anderen Vertragsstaats wenden, um mit deren Unterst\u00fctzung die R\u00fcckgabe des Kindes sicherzustellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antrag muss enthalten<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Angaben \u00fcber die Identit\u00e4t des Antragstellers, des Kindes und der Person, die das Kind angeblich verbracht oder zur\u00fcckgehalten hat;<\/li>\n<li>das Geburtsdatum des Kindes, soweit es festgestellt werden kann;<\/li>\n<li>die Gr\u00fcnde, die der Antragsteller f\u00fcr seinen Anspruch auf R\u00fcckgabe des Kindes geltend macht;<\/li>\n<li>alle verf\u00fcgbaren Angaben \u00fcber den Aufenthaltsort des Kindes und die Identit\u00e4t der Person, bei der sich das Kind vermutlich<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antrag kann wie folgt erg\u00e4nzt oder es k\u00f6nnen ihm folgende Anlagen beigef\u00fcgt werden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>eine beglaubigte Ausfertigung einer f\u00fcr die Sache erheblichen Entscheidung oder Vereinbarung;<\/li>\n<li>eine Bescheinigung oder eidesstattliche Erkl\u00e4rung (Affidavit) \u00fcber die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates; sie muss von der zentralen Beh\u00f6rde oder einer sonstigen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Staates, in dem sich das Kind gew\u00f6hnlich aufh\u00e4lt, oder von einer dazu befugten Person ausgehen;<\/li>\n<li>jedes sonstige f\u00fcr die Sache erhebliche Schriftst\u00fcck.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>7<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Verfahrenshilfe<\/p>\n<p>CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 unentgeltlicher Rechtshilfe und Rechtsberatung<\/p>\n<p><sup>8<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beigebung<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 9<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Hat die zentrale Beh\u00f6rde, bei der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht, Grund zu der Annahme, dass sich das Kind in einem anderen Vertragsstaat befindet, so \u00fcbermittelt sie den Antrag unmittelbar und unverz\u00fcglich der zentralen Beh\u00f6rde dieses Staates; sie unterrichtet davon die ersuchende zentrale Beh\u00f6rde oder gegebenenfalls den Antragsteller.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 10<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die zentrale Beh\u00f6rde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlasst alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um die freiwillige R\u00fcckgabe des Kindes zu bewirken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 11<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>In Verfahren auf R\u00fcckgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hat das Gericht oder die Verwaltungsbeh\u00f6rde, die mit der Sache befasst sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller oder die zentrale Beh\u00f6rde des ersuchten Staates von sich aus oder auf Begehren der zentralen Beh\u00f6rde des ersuchenden Staates eine Darstellung der Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verz\u00f6gerung verlangen. Hat die zentrale Beh\u00f6rde des ersuchten Staates die Antwort erhalten, so \u00fcbermittelt sie diese der zentralen Beh\u00f6rde des ersuchenden Staates oder gegebenenfalls dem Antragsteller.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 12<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zur\u00fcckgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbeh\u00f6rde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zur\u00fcckhalten verstrichen, so ordnet das zust\u00e4ndige Gericht oder die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde die sofortige R\u00fcckgabe des Kindes an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbeh\u00f6rde die R\u00fcckgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hat das Gericht oder die Verwaltungsbeh\u00f6rde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf R\u00fcckgabe des Kindes abgelehnt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 13<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbeh\u00f6rde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die R\u00fcckgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Beh\u00f6rde oder sonstige Stelle, die sich der R\u00fcckgabe des Kindes widersetzt, nachweist,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>dass die Person, Beh\u00f6rde oder sonstige Stelle, der die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zur\u00fcckhaltens tats\u00e4chlich nicht ausge\u00fcbt, dem Verbringen oder Zur\u00fcckhalten zugestimmt oder dieses nachtr\u00e4glich genehmigt hat oder<\/li>\n<li>dass die R\u00fcckgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines k\u00f6rperlichen oder seelischen Schadens f\u00fcr das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Gericht oder die Verwaltungsbeh\u00f6rde kann es ferner ablehnen, die R\u00fcckgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der R\u00fcckgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei W\u00fcrdigung der in diesem Artikel genannten Umst\u00e4nde hat das Gericht oder die Verwaltungsbeh\u00f6rde die Ausk\u00fcnfte \u00fcber die soziale Lage des Kindes zu ber\u00fccksichtigen, die von der zentralen Beh\u00f6rde oder einer anderen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Staates des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 14<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Haben die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden des ersuchten Staates festzustellen, ob ein widerrechtliches Verbringen oder Zur\u00fcckhalten im Sinn des Artikels 3 vorliegt, so k\u00f6nnen sie das im Staat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kindes geltende Recht und die gerichtlichen oder beh\u00f6rdlichen Entscheidungen, gleichviel ob sie dort f\u00f6rmlich anerkannt sind oder nicht, unmittelbar ber\u00fccksichtigen; dabei brauchen sie die besonderen Verfahren zum Nachweis dieses Rechts oder zur Anerkennung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen, die sonst einzuhalten w\u00e4ren, nicht zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 15<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden eines Vertragsstaats die R\u00fcckgabe des Kindes anordnen, k\u00f6nnen sie vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Beh\u00f6rden des Staates des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zur\u00fcckhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. Die zentralen Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten haben den Antragsteller beim Erwirken einer derartigen Entscheidung oder Bescheinigung soweit wie m\u00f6glich zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 16<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ist den Gerichten oder Verwaltungsbeh\u00f6rden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zur\u00fcckgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zur\u00fcckhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so d\u00fcrfen sie eine Sachentscheidung \u00fcber das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses \u00dcbereinkommens nicht zur\u00fcckzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem \u00dcbereinkommen gestellt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 17<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Umstand, dass eine Entscheidung \u00fcber das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, stellt f\u00fcr sich genommen keinen Grund dar, die R\u00fcckgabe eines Kindes nach Ma\u00dfgabe dieses \u00dcbereinkommens abzulehnen; die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden des ersuchten Staates k\u00f6nnen jedoch bei der Anwendung des \u00dcbereinkommens die Entscheidungsgr\u00fcnde ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 18<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht daran gehindert, jederzeit die R\u00fcckgabe des Kindes anzuordnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 19<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Eine aufgrund dieses \u00dcbereinkommens getroffene Entscheidung \u00fcber die R\u00fcckgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung \u00fcber das Sorgerecht anzusehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 20<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten \u00fcber den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kapitel IV<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Recht zum pers\u00f6nlichen Umgang<\/strong><strong>9<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h3>Artikel 21<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Durchf\u00fchrung oder wirksame Aus\u00fcbung des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang10 kann in derselben Weise an die zentrale Beh\u00f6rde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf R\u00fcckgabe des Kindes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zentralen Beh\u00f6rden haben aufgrund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung zur Zusammenarbeit die ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang11 sowie die Erf\u00fcllung aller Bedingungen zu f\u00f6rdern, denen die Aus\u00fcbung dieses Rechts unterliegt. Die zentralen Beh\u00f6rden unternehmen Schritte, um soweit wie m\u00f6glich alle Hindernisse auszur\u00e4umen, die der Aus\u00fcbung dieses Rechts entgegenstehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zentralen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen unmittelbar oder mit Hilfe anderer die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterst\u00fctzen mit dem Ziel, das Recht zum pers\u00f6nlichen Umgang12 durchzuf\u00fchren oder zu sch\u00fctzen und zu gew\u00e4hrleisten, dass die<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>9<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Recht auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrecht<\/p>\n<p><sup>10<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Rechts auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrechts<\/p>\n<p><sup>11<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Rechts auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrechts<\/p>\n<p><sup>12<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Recht auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrecht<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bedingungen, von denen die Aus\u00fcbung dieses Rechts abh\u00e4ngen kann, beachtet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kapitel V Allgemeine Bestimmungen<\/h3>\n<p><strong>Artikel 22<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>In gerichtlichen oder beh\u00f6rdlichen Verfahren, die unter dieses \u00dcbereinkommen fallen, darf f\u00fcr die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 23<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen dieses \u00dcbereinkommens darf keine Legalisation13 oder \u00e4hnliche F\u00f6rmlichkeit verlangt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 24<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Antr\u00e4ge, Mitteilungen oder sonstige Schriftst\u00fccke werden der zentralen Beh\u00f6rde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie m\u00fcssen von einer \u00dcbersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche \u00dcbersetzung nur schwer erh\u00e4ltlich ist, von einer \u00dcbersetzung ins Franz\u00f6sische oder Englische begleitet sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin gegen die Verwendung des Franz\u00f6sischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, in den seiner zentralen Beh\u00f6rde \u00fcbersandten Antr\u00e4gen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftst\u00fccken Einspruch erheben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 25<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Angeh\u00f6rigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der Anwendung dieses \u00dcbereinkommens zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten Prozesskosten- und Beratungshilfe14 in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angeh\u00f6rigen des betreffenden Staates, die dort ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 26<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Jede zentrale Beh\u00f6rde tr\u00e4gt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses \u00dcbereinkommens entstehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die nach diesem \u00dcbereinkommen gestellten Antr\u00e4ge erheben die zentralen Beh\u00f6rden und andere Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten keine Geb\u00fchren. Insbesondere d\u00fcrfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>13<\/sup> AT und CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beglaubigung<\/p>\n<p><sup>14<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Verfahrenshilfe<\/p>\n<p>CH:\u00a0\u00a0\u00a0 unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsberatung<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung15 eines Rechtsanwalts entstehen. Sie k\u00f6nnen jedoch die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die R\u00fcckgabe des Kindes entstanden sind oder entstehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin erkl\u00e4ren, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung16 eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu \u00fcbernehmen, als diese Kosten durch sein System der Prozesskosten- und Beratungshilfe17 gedeckt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden aufgrund dieses \u00dcbereinkommens die R\u00fcckgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen \u00fcber das Recht zum pers\u00f6nlichen Umgang18 treffen, k\u00f6nnen sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zur\u00fcckgehalten oder die die Aus\u00fcbung des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang19 vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder f\u00fcr seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu geh\u00f6ren insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen f\u00fcr das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe des Kindes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 27<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ist offenkundig, dass die Voraussetzungen dieses \u00dcbereinkommens nicht erf\u00fcllt sind oder dass der Antrag sonstwie unbegr\u00fcndet ist, so ist eine zentrale Beh\u00f6rde nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen. In diesem Fall teilt die zentrale Beh\u00f6rde dem Antragsteller oder gegebenenfalls der zentralen Beh\u00f6rde, die ihr den Antrag \u00fcbermittelt hat, umgehend ihre Gr\u00fcnde mit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 28<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Eine zentrale Beh\u00f6rde kann verlangen, dass dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigef\u00fcgt wird, durch die sie erm\u00e4chtigt wird, f\u00fcr den Antragsteller t\u00e4tig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der f\u00fcr ihn t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 29<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dieses \u00dcbereinkommen hindert Personen, Beh\u00f6rden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang20 im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des \u00dcbereinkommens oder unabh\u00e4ngig davon erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>15<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Beigebung<\/p>\n<p><sup>16<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Beigebung<\/p>\n<p><sup>17<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Verfahrenshilfe<\/p>\n<p>CH:\u00a0\u00a0\u00a0 unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsberatung<\/p>\n<p><sup>18<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Recht auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrecht<\/p>\n<p><sup>19<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Rechts auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrechts<\/p>\n<p><sup>20<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Rechts auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrechts<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 30<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Antrag, der nach diesem \u00dcbereinkommen an die zentralen Beh\u00f6rden oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbeh\u00f6rden eines Vertragsstaats gerichtet wird, sowie alle dem Antrag beigef\u00fcgten oder von einer zentralen Beh\u00f6rde beschafften Schriftst\u00fccke und sonstigen Mitteilungen sind von den Gerichten oder Verwaltungsbeh\u00f6rden der Vertragsstaaten ohne weiteres entgegenzunehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 31<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts f\u00fcr Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>eine Verweisung auf den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;<\/li>\n<li>eine Verweisung auf das Recht des Staates des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts als Verweisung auf das Recht der Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen, in der das Kind seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 32<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts f\u00fcr Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die f\u00fcr verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 33<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts f\u00fcr Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses \u00dcbereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 34<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dieses \u00dcbereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem \u00dcbereinkommen vom 5. Oktober 1961 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderj\u00e4hrigen vor, soweit die Staaten Vertragsparteien beider \u00dcbereinkommen sind. Im \u00fcbrigen beschr\u00e4nkt dieses \u00dcbereinkommen weder die Anwendung anderer internationaler \u00dcbereink\u00fcnfte, die zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft sind, noch die Anwendung des nichtvertraglichen Rechts des ersuchten Staates, wenn dadurch die R\u00fcckgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zur\u00fcckgehaltenen Kindes erwirkt oder die Durchf\u00fchrung des Rechts zum pers\u00f6nlichen Umgang21 bezweckt werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>21<\/sup> AT:\u00a0\u00a0\u00a0 Rechts auf pers\u00f6nlichen Verkehr CH:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Besuchsrechts<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 35<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dieses \u00dcbereinkommen findet zwischen den Vertragsstaaten nur auf ein widerrechtliches Verbringen oder Zur\u00fcckhalten Anwendung, das sich nach seinem Inkrafttreten in diesen Staaten ereignet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ist eine Erkl\u00e4rung nach Artikel 39 oder 40 abgegeben worden, so ist die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltene Verweisung auf einen Vertragsstaat als Verweisung auf die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten zu verstehen, auf die das \u00dcbereinkommen angewendet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 36<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dieses \u00dcbereinkommen hindert zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht daran, Einschr\u00e4nkungen, denen die R\u00fcckgabe eines Kindes unterliegen kann, dadurch zu begrenzen, dass sie untereinander vereinbaren, von solchen Bestimmungen des \u00dcbereinkommens abzuweichen, die eine derartige Einschr\u00e4nkung darstellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kapitel VI Schlussbestimmungen<\/h3>\n<p><strong>Artikel 37<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dieses \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zum Zeitpunkt der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande hinterlegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 38<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Jeder andere Staat kann dem \u00dcbereinkommen beitreten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande hinterlegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen tritt f\u00fcr den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erkl\u00e4ren, den Beitritt anzunehmen. Eine solche Erkl\u00e4rung ist auch von jedem Mitgliedstaat abzugeben, der nach dem Beitritt das \u00dcbereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Diese Erkl\u00e4rung wird beim Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande hinterlegt; dieses Ministerium \u00fcbermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erkl\u00e4rt hat, den Beitritt anzunehmen, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerkl\u00e4rung in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 39<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erkl\u00e4ren, dass sich das \u00dcbereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erkl\u00e4rung wird wirksam, sobald das \u00dcbereinkommen f\u00fcr den betreffenden Staat in Kraft tritt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine solche Erkl\u00e4rung sowie jede sp\u00e4tere Erstreckung wird dem Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande notifiziert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 40<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ein Vertragsstaat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen f\u00fcr die in diesem \u00dcbereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erkl\u00e4ren, dass das \u00dcbereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erkl\u00e4rung durch Abgabe einer neuen Erkl\u00e4rung jederzeit \u00e4ndern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jede derartige Erkl\u00e4rung wird dem Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande unter ausdr\u00fccklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das \u00dcbereinkommen angewendet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 41<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Vertragsstaat eine Staatsform, aufgrund deren die vollziehende, die rechtsprechende und die gesetzgebende Gewalt zwischen zentralen und anderen Organen innerhalb des betreffenden Staates aufgeteilt sind, so hat die Unterzeichnung oder Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses \u00dcbereinkommens oder der Beitritt zu dem \u00dcbereinkommen oder die Abgabe einer Erkl\u00e4rung nach Artikel 40 keinen Einfluss auf die Aufteilung der Gewalt innerhalb dieses Staates.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 42<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Staat kann sp\u00e4testens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erkl\u00e4rung nach Artikel 39 oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zur\u00fccknehmen. Die R\u00fccknahme wird dem Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande notifiziert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 43<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Danach tritt das \u00dcbereinkommen in Kraft<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>f\u00fcr jeden Staat, der es sp\u00e4ter ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm sp\u00e4ter beitritt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;<\/li>\n<li>f\u00fcr jedes Hoheitsgebiet oder jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 39 oder 40 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 44<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen bleibt f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren in Kraft, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 43 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch f\u00fcr die Staaten, die es sp\u00e4ter ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm sp\u00e4ter beigetreten sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Geltungsdauer des \u00dcbereinkommens verl\u00e4ngert sich, au\u00dfer im Fall der K\u00fcndigung, stillschweigend um jeweils f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung wird sp\u00e4testens sechs Monate vor Ablauf der f\u00fcnf Jahre dem Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande notifiziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete oder Gebietseinheiten beschr\u00e4nken, auf die das \u00dcbereinkommen angewendet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung wirkt nur f\u00fcr den Staat, der sie notifiziert hat. F\u00fcr die anderen Vertragsstaaten bleibt das \u00dcbereinkommen in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Artikel 45<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 37;<\/li>\n<li>jeden Beitritt nach Artikel 38;<\/li>\n<li>den Tag, an dem das \u00dcbereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;<\/li>\n<li>jede Erstreckung nach Artikel 39;<\/li>\n<li>jede Erkl\u00e4rung nach den Artikeln 38 und 40;<\/li>\n<li>jeden Vorbehalt nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 und jede R\u00fccknahme von Vorbehalten nach Artikel 42;<\/li>\n<li>jede K\u00fcndigung nach Artikel<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu Urkund dessen haben die hierzu geh\u00f6rig befugten Unterzeichneten dieses \u00dcbereinkommen unterschrieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in franz\u00f6sischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des K\u00f6nigreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der w\u00e4hrend der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; &nbsp; \u00dcbereinkommen \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrung* 1 \u00a0 Die Unterzeichnerstaaten dieses \u00dcbereinkommens \u2013 &nbsp; in der festen \u00dcberzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist; &nbsp; in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zur\u00fcckhaltens international zu sch\u00fctzen und Verfahren einzuf\u00fchren, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/590"}],"collection":[{"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=590"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/590\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":592,"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/590\/revisions\/592"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=590"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}