{"id":559,"date":"2022-09-20T15:35:35","date_gmt":"2022-09-20T12:35:35","guid":{"rendered":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/?page_id=559"},"modified":"2022-09-20T15:35:35","modified_gmt":"2022-09-20T12:35:35","slug":"vereine","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/kayapartner.com\/de\/vereine\/","title":{"rendered":"Vereine"},"content":{"rendered":"<p><strong>K\u00d6NNEN VEREINE UND STIFTUNGEN HANDEL TREIBEN?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Handelsaktivit\u00e4ten von Vereinen und Stiftungen und Steuerpflicht:\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>Eigentlich sind Vereine und Stiftungen keine Steuerzahler. Solche Organisationen sind auch weder einkommenssteuer- noch k\u00f6rperschaftssteuerpflichtig. Mit der Gr\u00fcndung eines Wirtschaftsunternehmens werden sie jedoch zu Unternehmenssteuerzahlern. In Artikel 2 des K\u00f6rperschaftssteuergesetzes werden die wirtschaftlichen Unternehmen von Vereinen oder Stiftungen unter den K\u00f6rperschaftssteuerpflichtigen aufgef\u00fchrt. Die wichtigsten Merkmale von Wirtschaftsunternehmen sind Bindung, Best\u00e4ndigkeit und der kommerzielle, industrielle oder landwirtschaftliche Charakter der T\u00e4tigkeit. Mit anderen Worten, die Elemente eines Wirtschaftsunternehmens sind die T\u00e4tigkeiten wie der Kauf und Verkauf von Waren, die Produktion oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Preis innerhalb der Marktwirtschaft, die von einer Organisation abh\u00e4ngen, die auch die grundlegenden Merkmale der kommerziellen T\u00e4tigkeit sind.<\/p>\n<p><strong>Vereine und Stiftungen<\/strong> k\u00f6nnen ein Gewerbe betreiben, sofern sie die Eink\u00fcnfte versteuern. Mit anderen Worten: In der T\u00fcrkei ans\u00e4ssige Vereine und Stiftungen k\u00f6nnen Handel treiben und Wirtschaftsunternehmen gr\u00fcnden.\u00a0 Auch unser K\u00f6rperschaftssteuergesetz Nr. 5520 erlaubt dies. Artikel 1 des K\u00f6rperschaftssteuergesetzes Nr. 5520 befasst sich mit dem Gegenstand der Steuer und besagt, dass die Eink\u00fcnfte von &#8220;Wirtschaftsunternehmen, die zu Vereinen und Stiftungen geh\u00f6ren&#8221;, dem K\u00f6rperschaftssteuergesetz unterliegen. Viele Vereine und Stiftungen sind heute auf die Beitr\u00e4ge ihrer Mitglieder angewiesen, um ihre T\u00e4tigkeit fortsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aufgrund des Problems der Einziehung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge hat der Verein oder die Stiftung Schwierigkeiten, seine Aufgaben zu erf\u00fcllen.\u00a0 In der osmanischen Zeit haben die Osmanen die Arbeit und die Erf\u00fcllung der Aufgaben von Vereinen und Stiftungen besser organisiert als wir, und indem sie Ma\u00dfnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die gegr\u00fcndeten Stiftungen Einnahmen erwirtschaften, haben sie daf\u00fcr gesorgt, dass die Stiftungen \u00fcber Hunderte von Jahren ununterbrochen fortbestehen konnten. Insbesondere unser j\u00fcngstes K\u00f6rperschaftssteuergesetz, das 2006 in Kraft getreten ist, hat eine weitere Ma\u00dfnahme ergriffen, die in gewissem Ma\u00dfe zum \u00dcberleben dieser Vereine und Stiftungen beitragen wird, indem es die von Vereinen und Stiftungen gegr\u00fcndeten Wirtschaftsunternehmen in die Liste der K\u00f6rperschaftssteuerpflichtigen aufnimmt.<\/p>\n<p><strong>Bedingungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Unternehmens, das zu einer Vereinigung und Stiftung geh\u00f6rt:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Das Unternehmen ist in Bezug auf Kapital und Verwaltung einem Verein oder einer Stiftung angegliedert<\/li>\n<li>Nicht als Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegr\u00fcndet<\/li>\n<li>Es muss eine kontinuierliche gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es ist eine sehr wichtige Voraussetzung, dass der wirtschaftliche Betrieb des Vereins und der Stiftung kontinuierlich ist. Selbst wenn der Verein zum Beispiel ein Buch verkauft hat, indem er es einmal gedruckt hat und damit Einnahmen erzielt hat, wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus dem Buch als Ergebnis einer kontinuierlichen T\u00e4tigkeit erzielt wurden und ein wirtschaftliches Unternehmen entsteht. Das hier erzielte Einkommen ist zu versteuern. Es kommt nicht darauf an, dass der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht hat, die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nicht zu den Aufgaben des Vereins geh\u00f6rt, das Unternehmen keine juristische Person ist, keine eigenst\u00e4ndige Buchf\u00fchrung hat, \u00fcber kein zugewiesenes Kapital oder keinen Arbeitsplatz verf\u00fcgt oder der Preis der verkauften Waren und Dienstleistungen nur zur Deckung der Kosten ausreicht, der Gewinn nicht erzielt werden kann oder der Gewinn den Betriebszwecken zugef\u00fchrt wird. Wenn es ein wirtschaftliches Unternehmen gibt, ist es das wirtschaftliche Unternehmen des Vereins und unterliegt der K\u00f6rperschaftssteuer, da ein gewerbliches Unternehmen entstanden ist. Da unser K\u00f6rperschaftssteuergesetz es Vereinen und Stiftungen erlaubt, Handel zu treiben und Wirtschaftsunternehmen zu gr\u00fcnden, kann es f\u00fcr diese Organisationen sinnvoll sein, Wirtschaftsunternehmen zu gr\u00fcnden, um ihre Ziele zu erreichen. Das ist ein Thema, das ber\u00fccksichtigt werden muss.<\/p>\n<p>Diesen Ausdr\u00fccken zufolge muss die Handelsorganisation auf eine bestimmte Art und Weise gegr\u00fcndet werden, indem alle oder einige der Elemente und Bedingungen erf\u00fcllt werden, wie z. B. die Bereitstellung von Kapital, die Er\u00f6ffnung einer Betriebsst\u00e4tte, die Besch\u00e4ftigung von Personal, die Eintragung in das Handelsregister. Das Vorliegen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit wird auch dann angenommen, wenn innerhalb dieser Organisation in einem Kalenderjahr oder in zwei oder drei Jahren nur ein einziges Gesch\u00e4ft get\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p><strong>Vorl\u00e4ufiger Artikel 2 <\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem vorl\u00e4ufigen Artikel 2 des K\u00f6rperschaftssteuergesetzes gilt bis zum 31. Dezember 2015 f\u00fcr die von Vereinen oder Stiftungen erzielten Eink\u00fcnfte und Ertr\u00e4ge, die im Rahmen von Artikel 94 Absatz 5 und des vorl\u00e4ufigen Artikels 67 des Einkommenssteuergesetzes durch Abzug besteuert werden, kein wirtschaftliches Unternehmen als gegr\u00fcndet. Mit anderen Worten, wenn die Eink\u00fcnfte von Vereinen oder Stiftungen und Institutionen und Organisationen, die in den Steuerantr\u00e4gen als Vereine oder Stiftungen betrachtet werden und durch Abzug besteuert werden; Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Eink\u00fcnfte aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Eink\u00fcnfte aus dem Besitz und der Einl\u00f6sung von Wertpapieren, wird die K\u00f6rperschaftssteuerpflicht aufgrund dieser Eink\u00fcnfte bis zum 31. Dezember 2015 nicht festgestellt. Derartige Steuerabz\u00fcge haben bei Vereinen oder Stiftungen den Charakter einer Endbesteuerung.<\/p>\n<p><strong>Nach dem 31. Dezember 2015 <\/strong><\/p>\n<p>l\u00e4uft der befristete Artikel 2 des K\u00f6rperschaftssteuergesetzes am 31. Dezember 2015 aus. Daher gibt es zwei Schritte, die unternommen werden k\u00f6nnen: Erstens kann der befristete Artikel 2 verl\u00e4ngert werden oder diese Bestimmung kann dauerhaft werden. Dies w\u00fcrde das Steuerrisiko f\u00fcr Stiftungen und Vereine beseitigen. Ein weiterer Schritt, der unternommen werden kann, ist die Kl\u00e4rung der Frage durch eine Verwaltungsvorschrift, die besagt, dass Stiftungen oder Vereine, die ihre Immobilien vermieten oder ihre ungenutzten Mittel verwenden, keine wirtschaftlichen Unternehmen darstellen. Eine Vereinigung oder Stiftung, die diese T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, erf\u00fcllt nicht die oben beschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Wirtschaftsunternehmens. Die Kl\u00e4rung der Angelegenheit in einem Kommuniqu\u00e9 wird dieses Problem beseitigen.<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftsunternehmen von Stiftungen und Vereinen<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ito.org.tr\/tr\/hizmetler\/ticaret-sicili-islemleri\/tescil-islemleri\/vakif-ve-derneklere-ait-ticari-isletmeler\"><strong>Gr\u00fcndung von Wirtschaftsunternehmen von Stiftungen und Vereinen<\/strong><\/a><\/p>\n<p><strong>Eine Antragsnummer ist bei Mersis zu beantragen und der Antrag ist ohne Termin bei der <\/strong><a href=\"https:\/\/www.ito.org.tr\/tr\/iletisim\/bolge-temsilcilikleri-ve-hizmet-birimleri\"><strong>regionalen Vertretung<\/strong><\/a><strong> zu stellen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1-) <a href=\"https:\/\/www.ito.org.tr\/documents\/Ticaret-Sicil\/dilekceler-belgeler\/oda_kayit_dilekce_ornegi.doc\">Antrag<\/a> mit Angabe des Titels, des Sitzes, der Steueridentifikationsnummer des Vereins\/der Stiftung; des Titels, des Kapitals, des Gesch\u00e4ftssitzes des Unternehmens, des Er\u00f6ffnungsdatums des Unternehmens, des Gegenstands seiner tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeit zu diesem Zeitpunkt und des NACE-Codes, der diesen Gegenstand angibt, des Vor- und Nachnamens, des Wohnsitzes und der Identit\u00e4tsnummer der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen,<\/p>\n<p>2-) <a href=\"https:\/\/www.ito.org.tr\/documents\/Ticaret-Sicil\/dilekceler-belgeler\/tuzel_kisi_oda_kayit_beyannamesi.pdf\">Registrierungserkl\u00e4rung der Kammer<\/a><\/p>\n<p>3-) Unterschriftserkl\u00e4rungen, die gem\u00e4\u00df Artikel 40 des TCC ausgestellt werden<\/p>\n<p>4-) Amtliches Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Vereinigung t\u00e4tig ist \/ Amtliches Dokument, aus dem hervorgeht, dass die juristische Person der Stiftung fortbesteht,<\/p>\n<p>5-) Eine Kopie oder notariell beglaubigte Kopie der Satzung\/Gr\u00fcndungsurkunde der Vereinigung, sofern sie zusammen mit dem Original vorgelegt wird,<\/p>\n<p>6-) Falls nicht im Verpflichtungsschreiben oder im Antragsformular enthalten, eine Kopie des Beschlusses des zust\u00e4ndigen Organs \u00fcber die Wahl der Verantwortlichen des Vereins\/der Stiftung f\u00fcr diese Aufgabe,<\/p>\n<p>7-) Notariell beglaubigte Kopie des <a href=\"https:\/\/www.ito.org.tr\/documents\/Ticaret-Sicil\/dilekceler-belgeler\/vakif_organ_karari.doc\">Beschlusses der<\/a> zust\u00e4ndigen <a href=\"https:\/\/www.ito.org.tr\/documents\/Ticaret-Sicil\/dilekceler-belgeler\/vakif_organ_karari.doc\">Stelle<\/a> \u00fcber die Er\u00f6ffnung und Eintragung des Unternehmens (1 Kopie),<\/p>\n<p>8- ) In den F\u00e4llen, in denen die Gr\u00fcndung eines gewerblichen Unternehmens durch den Verein \/ die Stiftung von der Erlaubnis oder Genehmigung einer Beh\u00f6rde abh\u00e4ngig ist, ist das Dokument \u00fcber diese Erlaubnis oder Genehmigung<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ra. A. Vahit KAYA, LLM- MBA<\/p>\n<p>Kaya &amp; Partner Rechtsberatung<\/p>\n<p>Istanbul \/ T\u00fcrkei<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00d6NNEN VEREINE UND STIFTUNGEN HANDEL TREIBEN? Handelsaktivit\u00e4ten von Vereinen und Stiftungen und Steuerpflicht:\u00a0 Eigentlich sind Vereine und Stiftungen keine Steuerzahler. Solche Organisationen sind auch weder einkommenssteuer- noch k\u00f6rperschaftssteuerpflichtig. Mit der Gr\u00fcndung eines Wirtschaftsunternehmens werden sie jedoch zu Unternehmenssteuerzahlern. In Artikel 2 des K\u00f6rperschaftssteuergesetzes werden die wirtschaftlichen Unternehmen von Vereinen oder Stiftungen unter den K\u00f6rperschaftssteuerpflichtigen aufgef\u00fchrt. 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